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   BFH, 30.03.2000 - VI B 53/99   

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https://dejure.org/2000,6938
BFH, 30.03.2000 - VI B 53/99 (https://dejure.org/2000,6938)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2000 - VI B 53/99 (https://dejure.org/2000,6938)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2000 - VI B 53/99 (https://dejure.org/2000,6938)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Kindergeld - Rückforderungsbescheid - Prozesskostenhilfe

  • Judicialis

    EStG § 62; ; EStG § 64 Abs. 1; ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 37 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 64 Abs. 2 S. 1; FGO § 142
    Kindergeld; Rückforderung wegen Haushaltswechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1190
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 30.03.2000 - VI B 53/99
    Haben sich die für die Zahlung des Kindergeldes maßgeblichen Verhältnisse durch einen Haushaltswechsel des Kindes geändert, so ist die --nicht mehr der materiellen Rechtslage entsprechende-- Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse an aufzuheben (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

    Im Falle der Trennung oder Scheidung der Eltern kann der Ausgleich beim barunterhaltsverpflichteten Elternteil nur über das zivilrechtliche Unterhaltsrecht durch Kürzung der Unterhaltsverpflichtung erfolgen (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

    Soweit der Antragsteller sich im Übrigen auf einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich des Fortbestehens des Kindergeldbescheids beruft, kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Antragsteller seine im Rahmen des Kindergeldrechtsverhältnisses bestehende Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem er den Haushaltswechsel der Kinder nicht der Familienkasse mitgeteilt hat (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

  • BFH, 10.11.1998 - VI B 125/98

    Kindergeldauszahlung bei mehreren Berechtigten

    Auszug aus BFH, 30.03.2000 - VI B 53/99
    Die Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht außer Kraft gesetzt werden (Senatsbeschluss vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137).
  • BFH, 28.03.2001 - VI B 256/00

    Kindergeld; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse durch Haushauswechsel;

    Haben sich die für die Zahlung des Kindergeldes maßgeblichen Verhältnisse durch einen Haushaltswechsel des Kindes geändert, so ist die --nicht mehr der Rechtslage entsprechende-- Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse an aufzuheben (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 2000 VI B 93/99, BFH/NV 2001, 33; vom 30. März 2000 VI B 53/99, BFH/NV 2000, 1190; vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137; vom 7. Februar 2000 VI B 254/99, BFH/NV 2000, 948, m.w.N.).
  • FG Köln, 28.11.2000 - 2 V 5780/00

    Einwendungen nach Treu und Glauben in sog. Weiterleitungsfällen

    So hat die Verwaltung in dem Verfahren, das dem Beschluß des BFH vom 30.03.2000 VI B 350/99, BFH/NV 2000, 1190, zugrunde lag, zusammen mit dem Aufhebungsbescheid nur die Hälfte des überzahlten Kindergeldes vom betroffenen Empfänger zurückverlangt.

    Bei der Verwaltungspraxis spricht die der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2000, 1190, zugrundeliegende Fallgestaltung, wo die Familienkasse im Hinblick auf die teilweise Weiterleitung des Kindergeldes nur die Hälfte des überzahlten Kindergeldes zurückforderte, und die ähnlich strukturierte Situation, die dem Beschluß in BFH/NV 2000, 36, zugrunde lag, dafür, daß die Verwaltung die von ihr ausdrücklich als Billigkeitsentscheidung ausgestaltete Entscheidung über die Geltendmachung oder den Verzicht auf die Erstattung von Kindergeld im Rahmen des Verfahrens über den Rückforderungsbescheid getroffen hat.

  • BFH, 24.08.2001 - VI S 1/01

    PKH - Prozesskostenhilfe - Aussicht auf Erfolg - Kindergeld

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die eindeutige Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG durch zivilrechtliche Vereinbarungen, selbst wenn sie gerichtlich bestätigt werden, nicht außer Kraft gesetzt werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 30. März 2000 VI B 53/99, BFH/NV 2000, 1190).
  • BFH, 08.11.2001 - VI B 245/00

    Kindergeldfestsetzung - Aufhebung der Kindergeldfestsetzung - Verzicht auf

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die eindeutige Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG durch zivilrechtliche Vereinbarungen, selbst wenn sie gerichtlich bestätigt werden, nicht außer Kraft gesetzt werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 30. März 2000 VI B 53/99, BFH/NV 2000, 1190).
  • FG Köln, 05.06.2002 - 10 K 2363/98

    Haushaltszugehörigkeit eines Kindes bei Trennung der Eltern von Tisch und Bett in

    b) Die eindeutige Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen, selbst wenn sie gerichtlich bestätigt werden, nicht außer Kraft gesetzt werden (BFH-Beschluss vom 24. August 2001 VI S 1/01, nicht amtlich veröffentlicht unter Hinweis auf die BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 30. März 2000 VI B 53/99, BFH/NV 2000, 1190).
  • FG Hamburg, 01.03.2002 - I 233/01

    Kindergelderstattungsanspruch nach Weiterleitung des Kindergeldes an den

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